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Ist umstritten, ob Film- und Tonaufnahmen durch eine Privatperson heimlich und somit rechtswidrig erfolgten, kann nicht von einem krassen Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots gesprochen werden. Die Prüfung der Verwertbarkeit ist dem Sachgericht vorzubehalten; keine Entfernung des Beweismittels aus den Strafakten durch die Beschwerdeinstanz. OGE 51/2021/20 vom 14. September 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht